Dass der kantonale Gesetzgeber seit jeher und weiterhin bei Ehegatten von einer möglichen Konkurrenz der beiden Haftungen nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 StG ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Im erläuternden Bericht zum regierungsrätlichen Steuergesetz-Entwurf vom 23. Februar 1999 (S. 6) ist festgehalten, dass der unverändert Gesetz gewordene Art. 14 Abs. 2 in der Praxis nur für diejenigen (überlebenden) Ehegatten relevant sei, die sich getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind. Für die während gemeinsamer ungetrennter Ehe anfallenden Steuern bestehe nach (dem unverändert Gesetz gewordenen) Art.