Ehegatte auch einzig in diesen Fällen mittels einer Erbausschlagung tatsächlich von einer allfälligen steuerlichen Haftung befreien. Haben sich die Ehegatten bis zum Tod des einen Ehegatten weder rechtlich noch tatsächlich getrennt, so hat die Ehegattenhaftung des überlebenden Ehegatten unabhängig von einer als Erbe allenfalls erklärten Ausschlagung Bestand. Dass der kantonale Gesetzgeber seit jeher und weiterhin bei Ehegatten von einer möglichen Konkurrenz der beiden Haftungen nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 StG ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien.