15 StG entfällt. Weil im Fall einer im Todeszeitpunkt getrennten, aber noch nicht geschiedenen Ehe die Ehegattenhaftung entfällt und nebst der Haftung der übrigen Erben ausschliesslich die Erbenhaftung des überlebenden Ehegatten zur Anwendung gelangt, kann sich der 50 B. Gerichtsentscheide 2235