Andernfalls hat die Ehegattenhaftung bereits mit der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung geendet. Haben sich die Ehegatten vor dem Tod des einen getrennt, aber sind sie bis zu dessen Tod noch nicht geschieden, so kommt ausschliesslich die (beschränkte) Erbenhaftung des überlebenden Ehegatten nach Art. 14 Abs. 2 StG sowie die Haftung der übrigen Erben nach Art. 14 Abs. 1 StG zur Anwendung; die Konkurrenz zur Ehegattenhaftung nach Art. 15 StG entfällt.