B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, §39/2.3). Die beiden Haftungen können somit beim Tod eines Ehegatten unabhängig voneinander bestehen, aber sie tun dies nicht in jedem Fall: Die solidarische Ehegattenhaftung bleibt beim Tod des einen Ehegatten für den bis dahin offenen Gesamtsteuerbetrag bestehen, setzt aber voraus, dass die Ehegatten auch bis zum Tod des einen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt haben (Art. 15 Abs. 1 StG). Andernfalls hat die Ehegattenhaftung bereits mit der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung geendet.