Auch die Lehre geht davon aus, dass bei uneingeschränkter solidarischer Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer, wie sie das hiesige kantonale Recht vorsieht, der überlebende Ehegatte in jedem Fall für die gesamte Steuerforderung haftbar bleibt, auch wenn die übrigen Erben kumulativ bis zur Höhe ihrer Erbteile mithaften (R. Hartl, Die verfahrensrechtliche Stellung der gemeinsam steuerpflichtigen Erben und ihre Haftung, Zürich 1989, 175; B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, §39/2.3).