Der Tod des einen Ehegatten vermag am vorangegangenen Zusammenleben der Ehegatten nichts mehr zu ändern, weshalb auch die solidarische Haftung der Ehegatten für den bis zum Todestag aufgelaufenen Gesamtsteuerbetrag unverändert bestehen bleibt. Auch die Lehre geht davon aus, dass bei uneingeschränkter solidarischer Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer, wie sie das hiesige kantonale Recht vorsieht, der überlebende Ehegatte in jedem Fall für die gesamte Steuerforderung haftbar bleibt, auch wenn die übrigen Erben kumulativ bis zur Höhe ihrer Erbteile mithaften (R. Hartl, Die verfahrensrechtliche Stellung der gemeinsam steuerpflichtigen Erben und ihre Haftung, Zürich 1989, 175;