Recht hinaus erhält, hafte. Diese Haftung des überlebenden Ehegatten als Steuernachfolger gilt, wie in Abs. 1 für alle Erben vorgezeichnet, für die vom verstorbenen Ehegatten geschuldeten Steuern. Die Ehegattenhaftung des (überlebenden) Ehegatten für die während des Zusammenlebens aufgelaufenen Gesamtsteuern wird durch die unmittelbar Art. 15 Abs. 1 vorangestellte Erbenhaftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Die unter einem separaten Titel "Haftung" zusammen mit weiteren Haftungen eingefügte Ehegattenhaftung setzt keine Steuernachfolge, sondern das eheliche Zusammenleben der Ehegatten voraus.