Unter dem Titel Steuernachfolge wird dort nämlich bestimmt, dass die Erben in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person und mithin auch eines verstorbenen Ehegatten eintreten. Auch die Erben haften demnach solidarisch für die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern, jedoch nur bis zur Höhe ihrer Erbteile (inklusive Vorempfänge). Für den überlebenden Ehegatten bestimmt Art. 14 Abs. 2 StG, dass dieser (als Erbe bzw. Steuernachfolger) mit dem anfallenden Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund des ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischen