Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegattenhaftung nach kantonalem Recht nicht auch verfassungs- oder StHG-konform sein könnte, wenn sie statt bis zu einer Trennung bis zur Scheidung oder bis zum Tod des einen Ehegatten andauert. b) Dass im Todesfall des einen Ehegatten die Ehegattenhaftung des hinterbliebenen Ehegatten mit der solidarischen Erbenhaftung in Konkurrenz treten kann, ist mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung des Art. 14 StG zu vereinbaren. Unter dem Titel Steuernachfolge wird dort nämlich bestimmt, dass die Erben in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person und mithin auch eines verstorbenen Ehegatten eintreten.