4f.) hingewiesen. Es hat für den Fall einer Trennung festgestellt, dass die solidarische Haftung der Ehegatten gemäss kantonalem Recht für alle im Zeitpunkt der Trennung noch offenen Steuerschulden verfassungsmässig und harmonisierungsrechtlich unbedenklich sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegattenhaftung nach kantonalem Recht nicht auch verfassungs- oder StHG-konform sein könnte, wenn sie statt bis zu einer Trennung bis zur Scheidung oder bis zum Tod des einen Ehegatten andauert.