Daher bleibt die solidarische Ehegattenhaftung bei den Staats- und Gemeindesteuern für die bis zum Tod eines der Ehegatten aufgelaufenen Gesamtsteuern bestehen. Der überlebende Ehegatte kann deshalb einerseits aufgrund seiner Ehegattenhaftung nach Art. 15 Abs. 1 StG in Anspruch genommen werden, aber gleichzeitig kann er auch als Erbe für die noch offenen Steuern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StG haftbar sein. Auf die Unterschiede in der Ausgestaltung der Solidarhaftung der Ehegatten nach ausserrhodischem Steuerrecht und nach Art. 13 DBG hat das Bundesgericht in BGE 122 I 139 (Erw. 4f.) hingewiesen.