tatsächlich ungetrennter Ehe aufgelaufenen Steuern auch nach einer Trennung und Scheidung bestehen bleibt. Da der Tod eines Ehegatten genauso ein Auflösungsgrund für die Ehe wie beispielsweise die Scheidung darstellt (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, N17 zu Art. 12) kann aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 StG (abweichend zum DBG) der Schluss gezogen werden, dass im kantonalen Steuerrecht mit dem Tod des einen Ehegatten die solidarische Ehegattenhaftung genauso wenig endet wie bei einer Scheidung oder Trennung. Daher bleibt die solidarische Ehegattenhaftung bei den Staats- und Gemeindesteuern für die bis zum Tod eines der Ehegatten aufgelaufenen Gesamtsteuern bestehen.