Während die Solidarhaftung der Ehegatten nach Art. 13 Abs. 2 DBG bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe ausdrücklich auch für alle noch offenen Steuerschulden entfällt, bestimmt Art. 15 Abs. 1 Satz 2 StG im Gegenteil, dass die solidarische Haftung für die während rechtlich und 48 B. Gerichtsentscheide 2235