An dieser solidarischen Haftung der Ehegatten hat sich durch den nachfolgenden Tod des Ehegatten für die hinterbliebene Ehegattin nichts geändert. Sie blieb nicht nur steuerpflichtig, sondern ihre solidarische Haftbarkeit für die Gesamtsteuer des Jahres 2001 blieb vom späteren Tod ihres Ehegatten unberührt. Dies ergibt sich in erster Linie daraus, dass Art. 15 Abs. 1 StG anders als die vergleichbare Haftungsnorm in Art. 13 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) keine Haftungsbegrenzung kennt: Während die Solidarhaftung der Ehegatten nach Art.