15 Abs. 1 StG hafte die hinterbliebene Ehegattin voll und ohne die für die Erben in Art. 14 StG vorgesehenen Einschränkungen. a) Nach Art. 9 Abs. 2 StG hat die Steuerpflicht des verstorbenen Ehegatten mit seinem Tod im Februar 2002 geendet. In der vorangehenden Steuerperiode 2001 sind die Ehegatten A. gestützt auf ihr eheliches Zusammenleben durchwegs gemeinsam steuerpflichtig. Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StG sind sie auch für die Gesamtsteuer dieser Periode uneingeschränkt solidarisch haftbar geworden. An dieser solidarischen Haftung der Ehegatten hat sich durch den nachfolgenden Tod des Ehegatten für die hinterbliebene Ehegattin nichts geändert.