Die solidarische Haftung für die während rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe aufgelaufenen Steuern bleibt nach Satz 2 dieser Bestimmung auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Die kantonale Steuerverwaltung schloss daraus, dass die solidarische Haftung der für die Steuerperiode 2001 gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten auch nach dem späteren Tod des Ehegatten unverändert bestehen blieb, so dass nun auch vorab die überlebende Ehegattin und nicht die Erben des Verstorbenen für die ausstehende Gesamtsteuer des Jahres 2001 in Anspruch genommen werden könne; gestützt auf Art. 15 Abs. 1 StG hafte die hinterbliebene Ehegattin voll und ohne die für die Erben in Art.