Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 10 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften nach Art. 15 Abs. 1 StG solidarisch für die so berechnete Gesamtsteuer. Die solidarische Haftung für die während rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe aufgelaufenen Steuern bleibt nach Satz 2 dieser Bestimmung auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen.