Damit steht fest, dass den beschwerdeführenden Eltern vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen lediglich der Kinderabzug im Betrag von Fr. 5'500.-- zugestanden werden kann. 6. Dass die beiden weiteren Voraussetzungen gegeben sind (keine Stipendien, kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 35 lit. c StG) ist unbestritten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführern für ihre volljährige Tochter zumindest der eventualiter beantragte Kinderabzug von Fr. 5'500 zu Unrecht verweigert wurde. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. VGer 23.06.2004 2235