B. Gerichtsentscheide 2235 lifizieren wäre, kann offen bleiben, weshalb sich eine Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Ausführungen dazu erübrigt. 5. Dass die volljährige Tochter S. Ende 2001 nicht am Ausbildungsort in Winterthur, sondern in St. Gallen Wohnsitz hatte, wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Replik zugestanden. Es bestand offenkundig keine Notwendigkeit zu einem Aufenthalt am Ausbildungsort. Damit steht fest, dass den beschwerdeführenden Eltern vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen lediglich der Kinderabzug im Betrag von Fr. 5'500.-- zugestanden werden kann.