Die Eheleute A. haben bis zum Tode des Ehemannes im Februar 2002 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt. Die überlebende Ehegattin wurde mit der angefochtenen Steuerveranlagung und Schlussrechnung zur Zahlung der gesamten Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2001 verpflichtet. Mit Einsprache und Beschwerde liess sie geltend machen, infolge Erbausschlagung könne ihr das Einkommen ihres verstorbenen Ehegatten nun nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Durch die Erbausschlagung sei sie ü- berhaupt nie Erbin geworden, weshalb ihr nach dem Tod ihres Ehemannes dessen Anteil an der Gesamtsteuer weder gestützt auf 47