2 Abs. 3 ihrer Weisung vom 31. März 2004 das eigene Einkommen eines Kindes jeweils für die gesamte Steuerperiode anrechnen lässt, ist dies mit dem gesetzlichen Stichtagprinzip zumindest bei Ausbildungsbeginn oder -ende nicht zu vereinbaren. Entsprechend ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Eltern am massgebenden Stichtag (bzw. seit Aufnahme des Vollzeitstudiums) zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Tochter S. aufgekommen sind. Wie der vorliegend nicht gegebene Fall eines berufsbegleitenden Besuches der Fachhochschule ohne Unterstützung der Eltern zu qua- 46 B. Gerichtsentscheide 2235