naturgemäss völlig andere Verhältnisse, weshalb ein eigenes Einkommen der Tochter gegebenenfalls erst ab Studienbeginn und nicht für die ganze Steuerperiode 2001 in Betracht gezogen werden dürfte. Soweit die Staatssteuerkommission gemäss Ziff. 2 Abs. 3 ihrer Weisung vom 31. März 2004 das eigene Einkommen eines Kindes jeweils für die gesamte Steuerperiode anrechnen lässt, ist dies mit dem gesetzlichen Stichtagprinzip zumindest bei Ausbildungsbeginn oder -ende nicht zu vereinbaren.