Soweit sich durch das Stichtagprinzip bei Studienbeginn für die Pflichtigen ein Vorteil ergibt, wird sich dies bei einem Studienabschluss vor Ende des letzten Ausbildungsjahres voraussichtlich wieder ausgleichen (vgl. BGE 2A.523/2003, Erw. 3.1). Aber selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass sich der vorausgesetzte hauptsächliche Unterhalt durch die Pflichtigen nicht taggenau feststellen lässt (vgl. St. Galler Steuerbuch, 49 Nr. 1 Ziff. 4), könnte im vorliegenden Fall sachgerecht höchstens auf die Verhältnisse während den drei Monaten ab Eintritt in die Fachhochschule abgestellt werden (Oktober bis Dezember 2001). Vor der Aufnahme des Vollzeitstudiums bestanden seitens der Tochter S.