Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Voraussetzungen dafür erst unmittelbar vor dem Stichtag eintreten bzw. dahinfallen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 71 zu Art. 213). Als Stichtag ist bei den beschwerdeführenden Eltern das Ende der Steuerperiode 2001 massgebend. Soweit sich durch das Stichtagprinzip bei Studienbeginn für die Pflichtigen ein Vorteil ergibt, wird sich dies bei einem Studienabschluss vor Ende des letzten Ausbildungsjahres voraussichtlich wieder ausgleichen (vgl. BGE 2A.523/2003, Erw.