Dieser Sachdarstellung der Beschwerdeführer kann ohne weiteres gefolgt werden, nachdem die Vorinstanz dieser in ihrer Duplik nicht widersprochen hat. Dass S. bis zur Studienaufnahme ein nicht näher beziffertes eigenes Einkommen erzielt hat, schadet den beschwerdeführenden Eltern keinesfalls, da bei den Sozialabzügen auch der Eltern jeweils auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen ist (Art. 38 Abs. 2 StG). Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Voraussetzungen dafür erst unmittelbar vor dem Stichtag eintreten bzw. dahinfallen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 71 zu Art. 213).