kommen wurde von der Vorinstanz weder beziffert noch aktenmässig belegt. Seitens der Beschwerdeführer ist indessen zugestanden, dass ihre Tochter noch bis zur Studienaufnahme im Herbst 2001 ein Erwerbseinkommen erzielt hat; im Übrigen habe sie aber mit der Studienaufnahme keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Dieser Sachdarstellung der Beschwerdeführer kann ohne weiteres gefolgt werden, nachdem die Vorinstanz dieser in ihrer Duplik nicht widersprochen hat.