213 DBG) nicht ankommen. Dass die beschwerdeführenden Eltern Ende 2001 den Unterhalt ihrer Tochter S. zur Hauptsache bestritten haben, ergibt sich einerseits daraus, dass es sich nach der bei den Akten liegenden Studienbestätigung der ZHW um ein Vollzeitstudium mit 1105 Lektionen pro Jahr handelt. Dass S. dieses im Oktober 2001 aufgenommene Studium nur berufsbegleitend absolviert hat, ist weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ist unbestritten, dass S. dafür kein Stipendium bezogen hat. Für die Zeit ab Studienbeginn bzw. für den Stichtag per Ende 2001 ist seitens der Tochter S. auch kein eigenes Einkommen aktenkundig. Dass S. laut Vorinstanz im Jahr 2001 noch ein namhaftes Nettoein-