35 / N 19 zu Art. 34]. f) Für den vorliegenden Fall steht indessen fest, dass die Tochter S. am massgebenden Stichtag noch in einer Erstausbildung an der Fachhochschule stand, und damit in einer beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. 4. Während Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG voraussetzt, dass der Pflichtige für den Unterhalt des betreffenden Kindes "sorgt", setzt Art. 38 Abs. 1 lit. a StG (wie Art. 214 Abs. 2 DBG) nur voraus, dass der Pflichtige den Unterhalt des Kindes "zur Hauptsache bestreitet.