Dieser Ausbildungszusammenhang wäre indessen nicht mehr gegeben, sobald eine Weiterbildungsmassnahme bloss der abgeschlossenen Grundausbildung und nicht dem Erwerb eines anerkannten, die Grundausbildung vertiefenden Abschlusses dient oder dafür vorausgesetzt wird (Erstausbildung); der Ausbildungszusammenhang wäre ferner dann nicht mehr gegeben, wenn das volljährige Kind nach einer abgeschlossenen Erst- oder Grundausbildung einen Berufswechsel anstrebt und dazu eine Zweitausbildung absolviert; vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im Schweiz. Steuerrecht, Zürich 2000, 175 f., und P. Locher, Kommentar zum DBG, 1. Aufl., N 33 zu Art. 35 / N 19 zu Art.