Die oben zitierte Berner Rechtsprechung (und ähnlich nun auch die Staatssteuerkommission in ihrer Weisung zur Gewährung des Kinderabzuges beim Besuch einer Fachhochschule, vom 31. März 2004, Ziff. 2 Abs. 3) verlangt indessen, dass es sich bei der betreffenden Erstausbildung um eine zusammenhängende Ausbildung handeln müsse. Sie akzeptiert in einem konkreten Fall einen Unterbruch zwischen Lehrende und Beginn des Studiums von drei Jahren, damit noch von einer zusammenhängenden Ausbildung gesprochen werden könne, und betont anderseits, dass den Fachhochschulanwärtern eine Berufspraxis von mindestes einem Jahr nahe gelegt werde.