276ff. ZGB) vor Abschluss dieser Erstausbildung erloschen sein sollte (im Ergebnis ebenso: St. Galler Steuerbuch, 49 Nr. 1 Ziff. 3.2, a.E). d) Die oben zitierte Berner Rechtsprechung (und ähnlich nun auch die Staatssteuerkommission in ihrer Weisung zur Gewährung des Kinderabzuges beim Besuch einer Fachhochschule, vom 31. März 2004, Ziff. 2 Abs. 3) verlangt indessen, dass es sich bei der betreffenden Erstausbildung um eine zusammenhängende Ausbildung handeln müsse.