277 ZGB) ist ohne Grundlage im Gesetz nicht anzunehmen, der kantonale Steuergesetzgeber habe für den Bereich der Massenverwaltung und insbesondere für den Kinderabzug auf diesen zivilrechtlichen Begriff abstellen wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zulassung zu den Fachhochschulen öf- fentlich-rechtlich geregelt ist und heute gleichberechtigt durch drei verschiedene Grundausbildungen erlangt werden kann: durch eine Berufsmaturität, durch eine gymnasiale Maturität mit Berufspraktikum oder durch eine Berufslehre in Verbindung mit einer Aufnahmeprüfung und einem Praktikum (vgl. Art. 5 FHSG und Art. 1-3 der Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien, FHSV, SR 414.715).