Auch sei die HWV (wie im vorliegenden Fall die Fachhochschule Winterthur) eine Fachhochschule im Sinn von Art. 2 FHSG, welche heute der universitären Ausbildung gleichgestellt seien. Eine unterschiedliche Behandlung der Uni- und Fachhochschulstudenten sei daher bezüglich der Kinderabzüge nicht länger gerechtfertigt (StRK BE in: StE 2002, B 29.3 Nr. 19). c) Im hiesigen kantonalen Steuerrecht finden sich weder im Wortlaut von Art.