Teilweise wird überhaupt verneint, dass es sich beim Fachhochschulstudium um eine Zweitoder Zusatzausbildung handle, und der Kinderabzug wird auch für diese Etappe der Erstausbildung ohne weiteres gewährt. So betont die bernische Steuerrekurskommission, dass das Studium an einer Fachshochschule ebenso wie das Studium an einer Universität eine Grundausbildung voraussetzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes, FHSG, SR 414.71). Auch sei die HWV (wie im vorliegenden Fall die Fachhochschule Winterthur) eine Fachhochschule im Sinn von Art. 2 FHSG, welche heute der universitären Ausbildung gleichgestellt seien.