und Lehre zu kurz. Dazu kommt, dass andere Kommentatoren des DBG und die Rechtsprechung anderer Kantone überhaupt davon ausgehen, dass der Kinderabzug nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob der Steuerpflichtige rechtlich zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sei (Baumgartner in: Kommentar zum Schweiz. Steuerrecht I/2a, N14 zu Art. 35 DBG, mit Hinweis). Teilweise wird überhaupt verneint, dass es sich beim Fachhochschulstudium um eine Zweitoder Zusatzausbildung handle, und der Kinderabzug wird auch für diese Etappe der Erstausbildung ohne weiteres gewährt.