Diese differenziertere Betrachtungsweise gilt nach den gleichen Autoren Richner/Frei/Kaufmann in ihrem (jüngeren) Handkommentar zum DBG (2003, N 38 zu Art. 213, a.E.) nun auch für die berufliche Ausbildung i.S. von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG. Dass die hiesige Steuerverwaltung gestützt auf die noch undifferenzierte alte Zürcher Praxis einzig erwogen hat, die Tochter S. habe mit dem Handelsdiplom eine Erstausbildung abgeschlossen, weshalb der Kinderabzug zu verweigern sei, greift schon im Lichte der jüngeren Zürcher Rechtsprechung 42 B. Gerichtsentscheide 2234