277 ZGB und analog auch im Steuerrecht eine Zweitausbildung umfasse, von den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnissen der Eltern sowie allfälligen Abreden der Beteiligten ab. Dabei müsse die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern oder vertiefen, oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen (so wie z.B. die kaufmännische Lehre den Zugang zur Hotelfachschule eröffne). Unter solchen Voraussetzungen könne dann auch eine Zweitausbildung eine berufliche Ausbildung darstellen (RK ZH, in: StE 2001 B.29.3 Nr. 17, Erw. 3b/bb a.E.). b) Diese differenziertere Betrachtungsweise gilt nach den gleichen Autoren Richner/Frei/