Diese enge, Zusatz- und Zweitausbildungen vom Kinderabzug ausschliessende Auslegung wurde inzwischen auch von der Zürcher Steuerrekurskommission relativiert, obschon diese sich an die Praxis zur zivilrechtlichen Unterhaltspflicht anlehnt: Hat ein volljähriges Kind vor der Mündigkeit eine Berufslehre oder Berufsschule abgeschlossen, so hängt gemäss der Zürcher Steuerrekurskommission die Frage, ob die angemessene Ausbildung i.S. von Art. 277 ZGB und analog auch im Steuerrecht eine Zweitausbildung umfasse, von den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnissen der Eltern sowie allfälligen Abreden der Beteiligten ab.