Würden weitergehend Zusatz- oder Zweitausbildungen unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen, so könnten die Eltern nach Auffassung der Vorinstanz unabhängig von der Notwendigkeit bzw. Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Kinder einen Kinderabzug geltend machen. Diese enge, Zusatz- und Zweitausbildungen vom Kinderabzug ausschliessende Auslegung wurde inzwischen auch von der Zürcher Steuerrekurskommission relativiert, obschon diese sich an die Praxis zur zivilrechtlichen Unterhaltspflicht anlehnt: