noch in der Ausbildung stehe, im Steuerrecht analog zur zivilrechtlichen Praxis der elterlichen Unterhaltspflicht zu beantworten sei. Sie stützt sich vorab auf Richner/Frei/Kaufmann (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, N20 zu §34), wonach als berufliche Ausbildung jeder Ausbildungsgang gelte, welcher mittelbar (Mittelschule) oder unmittelbar (Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule) dazu diene, die Erstausbildung abzuschliessen. Diese Erstausbildung sei abgeschlossen, sobald ein Abschluss erlangt werde, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich sei.