1. Berufliche oder schulische Ausbildung des volljährigen Kindes ist noch nicht abgeschlossen; 2. Bestreitung des Unterhaltes des volljährigen Kindes zur Hauptsache durch die Eltern; 3. Zwingend ständiger Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort; (andernfalls reduziert sich der Kinderabzug auf Fr. 5'500.--); 4. Kein Zufluss von Stipendien über Fr. 4'000; (andernfalls entsprechende Reduktion); 5. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 35c StG.