Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) wird im Rahmen der Sozialabzüge namentlich auch für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehen, ein Kinderabzug von Fr. 5'500 gewährt. Wenn sich das volljährige Kind dafür zwingend am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss, wird den Eltern ein Kinderabzug von Fr. 10'000 vom Reineinkommen abgezogen. Diese Abzüge werden nur gewährt, sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c StG abgezogen werden.