B. Gerichtsentscheide 2234 2234 Staats- und Gemeindesteuern. Zu den Voraussetzungen des Kin- derabzuges (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG). Sind die Eltern einer volljähri- gen Tochter zum Kinderabzug berechtigt, wenn die Tochter nach dem Erwerb eines Handelsdiploms und nach einem Sprachaufenthalt noch eine Fachhochschule besucht? Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) wird im Rahmen der Sozialabzüge namentlich auch für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehen, ein Kinderabzug von Fr. 5'500 gewährt. Wenn sich das volljährige Kind dafür zwingend am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss, wird den Eltern ein Kinderabzug von Fr. 10'000 vom Reineinkommen abgezogen. Diese Abzüge werden nur gewährt, so- fern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestrei- tet und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c StG abgezogen werden. Der Betrag wird um erhaltene Stipendien bis mi- nimal Fr. 4'000 gekürzt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die- se Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Um den beantragten Maximalabzug von Fr. 10'000 für die volljäh- rige Tochter S. zu gewähren, müssten somit am Ende der Steuerperi- ode 2001 die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. Berufliche oder schulische Ausbildung des volljährigen Kindes ist noch nicht abgeschlossen; 2. Bestreitung des Unterhaltes des volljährigen Kindes zur Haupt- sache durch die Eltern; 3. Zwingend ständiger Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort; (andernfalls reduziert sich der Kinderabzug auf Fr. 5'500.--); 4. Kein Zufluss von Stipendien über Fr. 4'000; (andernfalls ent- sprechende Reduktion); 5. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 35c StG. 3. a) Umstritten ist zunächst, ob die erste Voraussetzung im vor- liegenden Fall noch gegeben ist oder nicht. Die kantonale Steuerver- waltung geht davon aus, dass die Beurteilung, ob ein volljähriges Kind 41 B. Gerichtsentscheide 2234 noch in der Ausbildung stehe, im Steuerrecht analog zur zivilrechtli- chen Praxis der elterlichen Unterhaltspflicht zu beantworten sei. Sie stützt sich vorab auf Richner/Frei/Kaufmann (Kommentar zum harmo- nisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, N20 zu §34), wonach als beruf- liche Ausbildung jeder Ausbildungsgang gelte, welcher mittelbar (Mit- telschule) oder unmittelbar (Berufslehre, Fachhochschule, Hochschu- le) dazu diene, die Erstausbildung abzuschliessen. Diese Erstausbil- dung sei abgeschlossen, sobald ein Abschluss erlangt werde, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich sei. Dieses Sta- dium sei bei der volljährigen Tochter S. bereits mit dem Erlangen des Handelsdiploms erreicht worden. Würden weitergehend Zusatz- oder Zweitausbildungen unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen, so könnten die Eltern nach Auffassung der Vorinstanz unabhängig von der Notwendigkeit bzw. Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Kinder einen Kinderabzug geltend machen. Diese enge, Zusatz- und Zweitausbildungen vom Kinderabzug ausschliessende Auslegung wurde inzwischen auch von der Zürcher Steuerrekurskommission relativiert, obschon diese sich an die Praxis zur zivilrechtlichen Unter- haltspflicht anlehnt: Hat ein volljähriges Kind vor der Mündigkeit eine Berufslehre oder Berufsschule abgeschlossen, so hängt gemäss der Zürcher Steuerrekurskommission die Frage, ob die angemessene Ausbildung i.S. von Art. 277 ZGB und analog auch im Steuerrecht eine Zweitausbildung umfasse, von den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnis- sen der Eltern sowie allfälligen Abreden der Beteiligten ab. Dabei müsse die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern oder vertie- fen, oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen (so wie z.B. die kaufmännische Lehre den Zugang zur Hotelfachschule eröffne). Unter solchen Voraussetzungen könne dann auch eine Zweitausbildung eine berufliche Ausbildung darstellen (RK ZH, in: StE 2001 B.29.3 Nr. 17, Erw. 3b/bb a.E.). b) Diese differenziertere Betrachtungsweise gilt nach den gleichen Autoren Richner/Frei/Kaufmann in ihrem (jüngeren) Handkommentar zum DBG (2003, N 38 zu Art. 213, a.E.) nun auch für die berufliche Ausbildung i.S. von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG. Dass die hiesige Steu- erverwaltung gestützt auf die noch undifferenzierte alte Zürcher Praxis einzig erwogen hat, die Tochter S. habe mit dem Handelsdiplom eine Erstausbildung abgeschlossen, weshalb der Kinderabzug zu verwei- gern sei, greift schon im Lichte der jüngeren Zürcher Rechtsprechung 42 B. Gerichtsentscheide 2234 und Lehre zu kurz. Dazu kommt, dass andere Kommentatoren des DBG und die Rechtsprechung anderer Kantone überhaupt davon ausgehen, dass der Kinderabzug nicht davon abhängig gemacht wer- den könne, ob der Steuerpflichtige rechtlich zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sei (Baumgartner in: Kommentar zum Schweiz. Steuer- recht I/2a, N14 zu Art. 35 DBG, mit Hinweis). Teilweise wird überhaupt verneint, dass es sich beim Fachhochschulstudium um eine Zweit- oder Zusatzausbildung handle, und der Kinderabzug wird auch für diese Etappe der Erstausbildung ohne weiteres gewährt. So betont die bernische Steuerrekurskommission, dass das Studium an einer Fachshochschule ebenso wie das Studium an einer Universität eine Grundausbildung voraussetzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Fachhochschul- gesetzes, FHSG, SR 414.71). Auch sei die HWV (wie im vorliegenden Fall die Fachhochschule Winterthur) eine Fachhochschule im Sinn von Art. 2 FHSG, welche heute der universitären Ausbildung gleich- gestellt seien. Eine unterschiedliche Behandlung der Uni- und Fach- hochschulstudenten sei daher bezüglich der Kinderabzüge nicht län- ger gerechtfertigt (StRK BE in: StE 2002, B 29.3 Nr. 19). c) Im hiesigen kantonalen Steuerrecht finden sich weder im Wort- laut von Art. 38 StG noch in den Materialien (Erläuterungen vom 23.2.1999 zum StG 2001, S. 17) Hinweise dafür, dass die Gewährung des Kinderabzuges bei volljährigen Kindern eine Ausbildung voraus- setzt, für welche die Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhalts- pflicht noch zur Kostentragung verpflichtet sind. Da das Feststellen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gerade beim Mündigen im Einzel- fall sehr umstritten und schwierig sein kann (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, N 8 zu Art. 277 ZGB) ist ohne Grundlage im Ge- setz nicht anzunehmen, der kantonale Steuergesetzgeber habe für den Bereich der Massenverwaltung und insbesondere für den Kinder- abzug auf diesen zivilrechtlichen Begriff abstellen wollen. Entschei- dend ist vielmehr, dass die Zulassung zu den Fachhochschulen öf- fentlich-rechtlich geregelt ist und heute gleichberechtigt durch drei verschiedene Grundausbildungen erlangt werden kann: durch eine Berufsmaturität, durch eine gymnasiale Maturität mit Berufspraktikum oder durch eine Berufslehre in Verbindung mit einer Aufnahmeprüfung und einem Praktikum (vgl. Art. 5 FHSG und Art. 1-3 der Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien, FHSV, SR 414.715). Dem ist im Steuerrecht im Hinblick auf den Kinderabzug dadurch Rechnung zu tragen, dass der Besuch einer Fachhochschule unab- 43 B. Gerichtsentscheide 2234 hängig von der gewählten Grundausbildung und wie der Besuch einer Universität ebenfalls als Erstausbildung zu qualifizieren ist. Es ist in Bezug auf den Kinderabzug kein stichhaltiger Grund dargetan oder ersichtlich, welcher die Privilegierung des Zugangs zur Fachhoch- schule via Maturität gegenüber dem Zugang via einer Berufslehre oder via eines Handelsdiploms rechtfertigen könnte. Von einer den Kinderabzug ausschliessenden Zweitausbildung ist erst dann auszu- gehen, wenn das volljährige Kind beispielsweise durch ein Fachhoch- schulstudium seine (Erst-)Ausbildung abgeschlossen hat und nun zusätzlich noch ein andere Studienrichtung absolviert. Das Gericht kommt zum Schluss, dass nebst der Grundausbildung (Lehre, Han- delsdiplom, Berufsmaturität oder gymnasiale Maturität) eben auch die daran anschliessende Vertiefung an einer Fachhochschule genauso wie die Vertiefung an einer Universität grundsätzlich zum Kinderabzug berechtigt, und zwar auch dann, wenn bei einem volljährigen Kind die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern (nach Art. 276ff. ZGB) vor Abschluss dieser Erstausbildung erloschen sein sollte (im Ergebnis ebenso: St. Galler Steuerbuch, 49 Nr. 1 Ziff. 3.2, a.E). d) Die oben zitierte Berner Rechtsprechung (und ähnlich nun auch die Staatssteuerkommission in ihrer Weisung zur Gewährung des Kinderabzuges beim Besuch einer Fachhochschule, vom 31. März 2004, Ziff. 2 Abs. 3) verlangt indessen, dass es sich bei der betreffen- den Erstausbildung um eine zusammenhängende Ausbildung handeln müsse. Sie akzeptiert in einem konkreten Fall einen Unterbruch zwi- schen Lehrende und Beginn des Studiums von drei Jahren, damit noch von einer zusammenhängenden Ausbildung gesprochen werden könne, und betont anderseits, dass den Fachhochschulanwärtern eine Berufspraxis von mindestes einem Jahr nahe gelegt werde. Im vorlie- genden Fall hat die Tochter S. 1997 an der Kantonsschule in Trogen das Handelsdiplom erworben. Nach Angaben der Kantonsschule sel- ber (www.kst.ch) berechtigt dieser Abschluss ohne anschliessenden Erwerb auch der kaufmännischen Berufsmatura nicht zum prüfungs- freien Übertritt in eine Fachhochschule. Dass die Tochter S. erst per Oktober 2001 in die Fachhochschule Winterthur (ZHW) eingetreten ist, schadet deshalb nicht, weil sie gemäss Art. 3 Abs. 1 FHSV nebst einer mindestens einjährigen geregelten Berufserfahrung zusätzlich noch eine Aufnahmeprüfung vorzubereiten und zu bestehen hatte, um überhaupt zum Fachhochschulstudium zugelassen zu werden. Unter Berücksichtigung ihres für den Studiengang "Fachjournalismus und 44 B. Gerichtsentscheide 2234 Unternehmenskommunikation" zumindest nützlichen Sprachaufenthal- tes kann unter diesen zeitlichen Umständen noch durchaus von einer zusammenhängenden Ausbildung gesprochen werden. e) Dieser Ausbildungszusammenhang wäre indessen nicht mehr gegeben, sobald eine Weiterbildungsmassnahme bloss der abge- schlossenen Grundausbildung und nicht dem Erwerb eines anerkann- ten, die Grundausbildung vertiefenden Abschlusses dient oder dafür vorausgesetzt wird (Erstausbildung); der Ausbildungszusammenhang wäre ferner dann nicht mehr gegeben, wenn das volljährige Kind nach einer abgeschlossenen Erst- oder Grundausbildung einen Berufs- wechsel anstrebt und dazu eine Zweitausbildung absolviert; vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im Schweiz. Steuerrecht, Zürich 2000, 175 f., und P. Locher, Kommentar zum DBG, 1. Aufl., N 33 zu Art. 35 / N 19 zu Art. 34]. f) Für den vorliegenden Fall steht indessen fest, dass die Tochter S. am massgebenden Stichtag noch in einer Erstausbildung an der Fachhochschule stand, und damit in einer beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. 4. Während Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG voraussetzt, dass der Pflichtige für den Unterhalt des betreffenden Kindes "sorgt", setzt Art. 38 Abs. 1 lit. a StG (wie Art. 214 Abs. 2 DBG) nur voraus, dass der Pflichtige den Unterhalt des Kindes "zur Hauptsache bestreitet." Der kantonale Gesetzgeber stellt damit nur auf die finanziellen Unter- haltsleistungen ab und akzeptiert, dass ein eigenes Einkommen des Kindes den Kinderabzug bei den Eltern nicht gefährdet, solange die- ses weniger als die Hälfte zu seinem Unterhalt beiträgt. Daher kann es auf die von der Vorinstanz zitierte Stelle in Richner/Frei/Kaufmann (Handkommentar, N 39 zu Art. 213 DBG) nicht ankommen. Dass die beschwerdeführenden Eltern Ende 2001 den Unterhalt ihrer Toch- ter S. zur Hauptsache bestritten haben, ergibt sich einerseits daraus, dass es sich nach der bei den Akten liegenden Studienbestätigung der ZHW um ein Vollzeitstudium mit 1105 Lektionen pro Jahr handelt. Dass S. dieses im Oktober 2001 aufgenommene Studium nur berufs- begleitend absolviert hat, ist weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ist unbestritten, dass S. dafür kein Stipendium bezogen hat. Für die Zeit ab Studienbeginn bzw. für den Stichtag per Ende 2001 ist seitens der Tochter S. auch kein eigenes Einkommen aktenkundig. Dass S. laut Vorinstanz im Jahr 2001 noch ein namhaftes Nettoein- kommen erzielt haben soll, wurde zwar behauptet, aber dieses Ein- 45 B. Gerichtsentscheide 2234 kommen wurde von der Vorinstanz weder beziffert noch aktenmässig belegt. Seitens der Beschwerdeführer ist indessen zugestanden, dass ihre Tochter noch bis zur Studienaufnahme im Herbst 2001 ein Er- werbseinkommen erzielt hat; im Übrigen habe sie aber mit der Stu- dienaufnahme keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Die- ser Sachdarstellung der Beschwerdeführer kann ohne weiteres ge- folgt werden, nachdem die Vorinstanz dieser in ihrer Duplik nicht wi- dersprochen hat. Dass S. bis zur Studienaufnahme ein nicht näher beziffertes eigenes Einkommen erzielt hat, schadet den beschwerde- führenden Eltern keinesfalls, da bei den Sozialabzügen auch der El- tern jeweils auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen ist (Art. 38 Abs. 2 StG). Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Vorausset- zungen dafür erst unmittelbar vor dem Stichtag eintreten bzw. dahin- fallen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 71 zu Art. 213). Als Stichtag ist bei den beschwerdeführenden Eltern das Ende der Steuerperiode 2001 massgebend. Soweit sich durch das Stichtagprinzip bei Studienbeginn für die Pflichtigen ein Vorteil ergibt, wird sich dies bei einem Studienabschluss vor Ende des letzten Aus- bildungsjahres voraussichtlich wieder ausgleichen (vgl. BGE 2A.523/2003, Erw. 3.1). Aber selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass sich der vorausgesetzte hauptsächliche Unterhalt durch die Pflichtigen nicht taggenau feststellen lässt (vgl. St. Galler Steuerbuch, 49 Nr. 1 Ziff. 4), könnte im vorliegenden Fall sachgerecht höchstens auf die Verhältnisse während den drei Monaten ab Eintritt in die Fachhochschule abgestellt werden (Oktober bis Dezember 2001). Vor der Aufnahme des Vollzeitstudiums bestanden seitens der Tochter S. naturgemäss völlig andere Verhältnisse, weshalb ein eigenes Ein- kommen der Tochter gegebenenfalls erst ab Studienbeginn und nicht für die ganze Steuerperiode 2001 in Betracht gezogen werden dürfte. Soweit die Staatssteuerkommission gemäss Ziff. 2 Abs. 3 ihrer Wei- sung vom 31. März 2004 das eigene Einkommen eines Kindes jeweils für die gesamte Steuerperiode anrechnen lässt, ist dies mit dem ge- setzlichen Stichtagprinzip zumindest bei Ausbildungsbeginn oder -ende nicht zu vereinbaren. Entsprechend ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Eltern am massgeben- den Stichtag (bzw. seit Aufnahme des Vollzeitstudiums) zur Hauptsa- che für den Unterhalt ihrer Tochter S. aufgekommen sind. Wie der vorliegend nicht gegebene Fall eines berufsbegleitenden Besuches der Fachhochschule ohne Unterstützung der Eltern zu qua- 46 B. Gerichtsentscheide 2235 lifizieren wäre, kann offen bleiben, weshalb sich eine Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Ausführungen dazu erübrigt. 5. Dass die volljährige Tochter S. Ende 2001 nicht am Ausbil- dungsort in Winterthur, sondern in St. Gallen Wohnsitz hatte, wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Replik zugestanden. Es bestand offenkundig keine Notwendigkeit zu einem Aufenthalt am Ausbil- dungsort. Damit steht fest, dass den beschwerdeführenden Eltern vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen lediglich der Kinderabzug im Betrag von Fr. 5'500.-- zugestanden werden kann. 6. Dass die beiden weiteren Voraussetzungen gegeben sind (kei- ne Stipendien, kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 35 lit. c StG) ist unbestritten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführern für ihre volljährige Tochter zumindest der eventualiter beantragte Kin- derabzug von Fr. 5'500 zu Unrecht verweigert wurde. Dementspre- chend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. VGer 23.06.2004 2235 Staats- und Gemeindesteuern. Solidarhaftung der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Ge- samtsteuer: Befreiung oder Weitergeltung beim Versterben eines Ehegatten? Verhältnis zur Haftung des überlebenden Ehegatten als Erbe; zur beschränkte Wirkung einer Erbausschlagung. Die Eheleute A. haben bis zum Tode des Ehemannes im Februar 2002 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt. Die überle- bende Ehegattin wurde mit der angefochtenen Steuerveranlagung und Schlussrechnung zur Zahlung der gesamten Staats- und Ge- meindesteuern für das Jahr 2001 verpflichtet. Mit Einsprache und Beschwerde liess sie geltend machen, infolge Erbausschlagung kön- ne ihr das Einkommen ihres verstorbenen Ehegatten nun nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Durch die Erbausschlagung sei sie ü- berhaupt nie Erbin geworden, weshalb ihr nach dem Tod ihres Ehe- mannes dessen Anteil an der Gesamtsteuer weder gestützt auf 47