wendung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VRPG zulasten der Baudirektion zugesprochen. 9. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird ausgangsgemäss (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG) und gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. VGer 22.09.2004 40