1'500.-- festgesetzt (Barauslagen von Fr. 26.-- inbegriffen, jedoch zuzüglich Fr. 114.-- MwSt). Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 1'614.-- wird den Beschwerdeführern H. nach dem oben Gesagten zulasten des Baugesuchstellers und Rekurrenten S. zugesprochen. 8. (Da die Beschwerdeführer H. vor dem Verwaltungsgericht obsiegen, wird ihnen in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 VRPG auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen) Weil die Vorinstanz durch die Zusprache der oben als angemessen erkannten Parteientschädigung das Beschwerdeverfahren von sich aus hätte vermeiden können, wird diese Parteientschädigung in An-