verwaltungsinternen Rekursverfahren in aller Regel angemessen ist. Erst für das stärker formalisierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht das Gericht in aller Regel vom entsprechend höheren Ansatz von Fr. 200.-- je Stunde in Art. 19 Abs. 1 AT aus. 7. Entsprechend dem für das Rekursverfahren bei der Vorinstanz als notwendig und angemessen erkannten Zeitaufwand von rund 10 Stunden, aber ausgehend vom als angemessen erkannten tieferen Ansatz (Fr. 150.--), wird die von den Beschwerdeführern H. beantragte Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1'500.-- festgesetzt (Barauslagen von Fr. 26.-- inbegriffen, jedoch zuzüglich Fr. 114.-- MwSt).