abgewichen werden. Auch wenn diese Stundenansätze im verwaltungsinternen Verfahren nicht direkt anwendbar sind (Art. 1 AT), wiederspiegeln sie dennoch die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei und sind im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen. Das Gericht hält in seiner Rechtsprechung auch zum neuen VRPG daran fest, dass der Stundenansatz nach Art. 24 Abs. 1 AT von Fr. 150.-- dem 39 B. Gerichtsentscheide 2233