Der von der Vorinstanz mit einer Entschädigung von höchstens Fr. 800.-- zugestandene Zeitaufwand von etwa vier Stunden erscheint für die getätigten Bemühungen und angesichts der gegebenen Schwierigkeiten des Falles als unangemessen tief. Steht mit etwa 10 Stunden der notwendige Zeitaufwand für die Vertretung bei einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde fest, darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AR GVP 8/1996, Nr. 2148) nicht beliebig von den Stundenansätzen in Art. 19 AT und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 AT nach unten (oder oben) abgewichen werden.