19 AT aus. Demnach hat er für das Rekursverfahren rund 10 Stunden aufgewendet, und zwar nach eigenen Angaben für die Instruktion des Verfahrens (mit Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten), für das Verfassen der Vernehmlassung sowie für die Teilnahme am Augenschein (bei Barauslagen von Fr. 26.--). Dieser Zeitaufwand erscheint dem Gericht als der Sache angemessen und zur gehörigen Rechtsverfolgung auch als notwendig. Der von der Vorinstanz mit einer Entschädigung von höchstens Fr. 800.-- zugestandene Zeitaufwand von etwa vier Stunden erscheint für die getätigten Bemühungen und angesichts der gegebenen Schwierigkeiten des Falles als unangemessen tief.